In Mehrparteienhäusern (MFH):
· Immer, wenn bauliche Veränderungen erfolgen → Wände aufstemmen, Leerrohre neu verlegen, Brandabschottung durchbrechen.
· Bei Nutzung von Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, Keller).
In Eigentumswohnungen (WEG):
· Zustimmung der Eigentümergemeinschaft nötig (§ 20 WEG)